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Urheberschutz


Das vorliegende Programm ist urheberrechtlich geschützt.

In § 2 Abs. 1 UrhG wird der Schutz auf bestimmte Werkkategorien konkretisiert; insbesondere werden u.a. Computerprogramme genannt. Dabei bezieht sich insbesondere der Schutz auf die konkrete Anwendung einer bestimmten Methode in einer bestimmten Werkgestaltung bzw. auf die konkrete Ausformung einer Konzeption in einem Werk als persönliche geistige Schöpfung. Die Schöpfung eines Werkes bedarf einer strukturellen Ordnung, die sich in der Art und Weise der Gedankenfolge bzw. im Aufbau der Darstellung zeigt (vgl. hierzu Kohler, S. 128 ff., De Boor, s. 83 ff; Rehbinder S. 40.)

Grundsätzlich werden Computerprogramme der Kategorie "Sprachwerke" zugeordnet, da sie sich aus linguistischer Perspektive betrachtet als eine in Symbolsprache abgefasste Abfolge von Befehlen darstellen (vgl. bereits OLG Frankfurt/M., 1985, 1049 bezüglich eines Baustatikprogrammes). Compu-terprogramme genießen auf der Basis der §§ 69 a ff. UrhG Urheberrechtsschutz. § 69 a bestimmt in seinem Abs. 1, was ein Computerprogramm ist, in seinem Abs. 2, welche Elemente eines Computer-programms schutzfähig sind und welche nicht, in Abs. 3 die Schutzvoraussetzungen und in Abs. 4 die ergänzende Anwendung der Vorschriften für Sprachwerke. Zu den zentralen Regelungsinhalten ge-hört Abs. 3, dem die Zielsetzung einer auf EU-Basis gemeinschaftsweiten Harmonisierung der Anfor-derungen an die Schöpfungshöhe von Computerprogrammen zugrunde liegt. § 69 Abs. 1 UrhG stellt klar, dass Computerprogramme in jeder Form geschützt sind. Ein Computerprogramm ist "eine Folge von Befehlen, die nach Aufnahme in einen maschinenlesbaren Träger fähig sind zu bewirken, dass eine Maschine mit informationsverarbeitenden Fähigkeiten eine bestimmte Funktion oder Aufgabe oder ein bestimmtes Ergebnis anzeigt, ausführt oder erzielt" (§ 1 (i) der Mustervorschriften der WIPO (GRUR 1979, 306)).

Der Schutzumfang von Urheberrechten bestimmt sich gegenständlich, räumlich und zeitlich. Der ge-genständliche Schutzumfang ist durch die dem Urheber gewährten positiven Benutzungs- und nega-tiven Verbietungsrechte vorgegeben. Da Grundlage des urheberrechtlichen Schutzes die ausschließ-liche Zuordnung des Werkes an den Urheber ist, erlangt er mit der Schöpfung ohne jegliche Förm-lichkeit das (subjektive) Urheberrecht. Es schützt ihn in seinen geistigen und persönlichen Beziehun-gen zum Werk und in dessen Nutzung, § 7 UrhG. Demgemäss umfasst das Urheberrecht das Urhe-berpersönlichkeitsrecht ( §§ 12 - 14 UrhG), körperliche und unkörperliche Verwertungsrechte ( § 15-24 UrhG) sowie sonstige Rechte. Verwertungen etc. außerhalb dieser Normen können mit den in den §§ 97 ff. UrhG niedergeschriebenen Ansprüchen geahndet werden.

Die Spezialvorschrift des § 69c UrhG enthält einen Katalog "zustimmungsbedürftiger" Handlungen; ferner werden gewisse Ausschließlichkeitsrechte gewährt: das Vervielfältigungsrecht, das Umarbei-tungsrecht und das Verbreitungsrecht. Unter den Begriff "Vervielfältigung" fallen selbst das Laden, Speichern, Anzeigen, Ablaufen und Übertragen eines Programms. Darüber hinaus ist unberechtigten Dritten jede Form der Übersetzung, Bearbeitung bzw. Veränderung sowie jede Form der öffentlichen Verbreitung und Weitergabe des Programms untersagt, § 69 c UrhG. Infolgedessen ist auch das "re-verse engineering" verboten sowie die Benutzung des Quellcodes zu gleichartigen nahezu identi-schen Ausdrucksformen (Kopierschutz).


Werden die gesetzlichen Schranken des Urheberschutzes verletzt, stehen dem Urheberrechtsinhaber neben den Ansprüchen auf Unterlassung, Schadensersatz oder Herausgabe des erlangten Gewinns die in § 69 f UrhG festgehaltenen Rechte zu. Der zeitliche Schutzbereich beginnt mit der Entstehung des schutzfähigen Werkes und endet mit Ablauf der Schutzfrist - im Regelfall 70 Jahre post mortem auctoris, §§ 64 Abs. 1, 69 UrhG.


Neben dem urheberrechtlichen Schutz kommt auch der markenrechtliche Schutz in Betracht. Ge-genstand des Markenrechts ist die unterscheidungskräftige Bezeichnung für eine bestimmte Ware oder Dienstleistung. Das Markenrecht bietet Schutz davor, dass Dritte für dieselbe Methode den glei-chen Namen verwenden. Der Werktitel einer Software kann als "geschäftliche" Bezeichnung einge-tragen und geschützt werden (beantragt).


Schließlich ist wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz zu bedenken. Dieser setzt voraus, dass ein schutzwürdiges Leistungsergebnis vorliegt, die Leistung übernommen wurde und besondere wettbe-werbsrechtliche Umstände im Rahmen einer einzelfallbezogenen Abwägung hinzutreten, die das Verhalten des Nachahmers als verwerflich erscheinen lassen (vgl. Baumbach/Hefermehl, UWG, § 1, Rn. 439 ff.



Dr. Carl W. Barthel
Steuerberater, vereidigter Buchprüfer, Rechtsbeistand (Mitglied der Rechtsanwaltskammer Köln)


Carl A. Barthel
Rechtsanwalt